Versteuerung von Kunst und Sammlerwaren

Die seit Jahren gleichbleibenden Transaktionen im Kunsthandel zeigen, dass auch in Krisenzeiten die Nachfrage nach Kunst und Sammlergegenständen größer ist als der Veräußerungswille. Das gilt für neue Werke genauso wie für Klassiker.

Im privaten Kunsthandel spielen neben dem richtigen Verkaufszeitpunkt natürlich auch steuerliche Erwägungen eine entscheidende Rolle.Wenn Sie als Privatperson Kunst verkaufen unterliegt das in Deutschland keiner Besteuerung. Eine Ausnahme ist aber das sogenannte private Veräußerungsgeschäft. Dieses würde vorliegen, wenn Sie als Verkäufer das Stück innerhalb eines Jahres, nachdem Sie es selbst erworben haben, weiter verkaufen und dabei der Gewinn eine Freigrenze von 600 Euro überschreitet. Dabei sollten Sie beachten, dass sich bei mehreren Verkäufen die Freigrenze aufsummiert.

Verkaufen Sie beispielsweise innerhalb eines Kalenderjahres nach Erwerb ein Gemälde für 350 Euro und eine Statue mit 300 Euro Gewinn, hätten Sie die Freigrenze von 600 Euro um 50 Euro überschritten und beide Objekte unterliegen damit der vollen Einkommensteuer. Das heißt auch, dass nicht nur die Summe der Überschreitung versteuert wird, sondern die volle Gewinnsumme von 650 Euro.In welcher Häufigkeit aber dürfen sie An- und Verkäufe tätigen ohne als gewerblicher Händler eingestuft zu werden? Diese Frage ist für den Handel mit Kunst und Sammlerwaren leider nicht eindeutig zu beantworten. In keinem Fall sollten Sie blind kursierenden Meinungen vertrauen, nachdem Sie durch eine bestimmte Umschlaghäufigkeit oder einer „Drei-Objekt-Regel“ als gewerblicher Kunsthändler einzustufen sind. Die Finanzverwaltung stuft Kunstsammlungen sehr differenziert ein. Der Verkauf von Asiatika wird beispielsweise anders bewertet als der einer klassischen Gemäldesammlung. In jeden Fall gilt es, sich seinem Sammelgebiet entsprechend genau zu informieren. Für weitere Hinweise zum Thema lesen Sie auch unseren Beitrag Privat oder Gewerblich? (Quelle: FAZ)

oldthing Redaktion 08/2010